BMGS legt Entwurf zu einem Gesundheitsmodernisierungsgesetz vor


Der GMG-Entwurf sieht vor, dass die bisher ausschließlich kollektivvertraglich geregelte ambulante Versorgung modifiziert und variiert werden soll.

Der die Kassenärztliche Vereinigungen (KV) monopolisierende Sicherstellungsauftrag geht im fachärztlichen Bereich auf die Krankenkassen über. Im Wege der bisherigen Zulassung sollen nur noch Haus-, Augen-, Frauen- und Kinderärzte tätig sein. Neben ambulant und selbständig tätige Ärzte sollen Gesundheitszentren mit angestellt tätigen Ärzten treten. Fachärzte, zu denen auch die Psychotherapeuten gezählt werden, können zukünftig im Wege von Einzelverträgen mit den Krankenkassen tätig werden. Derzeit zugelassene Leistungserbringer können wählen, ob sie im KV-System verbleiben oder Einzelverträge abschließen. Patientenrechte sollen gestärkt, die Bekämpfung der Korruption und von Abrechnungsbetrug soll organisiert werden.

Nachfolgend werden die wesentlichen Elemente des Reformvorhabens skizziert:


1. Hausarztsystem
Das Erstzugangsrecht des Patienten wird auf Hausärzte sowie Gynäkologen, Augen- und Kinderärzte eingeschränkt.

Bei Inanspruchnahme eines Facharztes ohne Zuweisung durch einen Hausarzt zahlt der Versicherte € 15,--/Quartal. Psychotherapeuten werden Fachärzten gleichgestellt.

2. Versorgungs- und Vertragssystem
a. Vertragsärzte und Gesundheitszentren An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene Gesundheitszentren teil.
Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Haus-, Augen-, Frauen- und Kinderarzt bewerben.
Gesundheitszentren können die Zulassung beantragen, soweit die dort angestellt tätigen Ärzte in das Arztregister eingetragen sind bzw. die Voraussetzungen dazu nachweisen.

b. Einzelverträge
Zur Sicherstellung der ambulanten fachärztlichen Behandlung schließen die Krankenkassen mit einzelnen Leistungsanbietern Verträge.
Die Leistungsanbieter müssen gegenüber der Krankenkasse die Voraussetzungen zur Eintragung in das Arztregister nachweisen, ein tatsächlicher Eintrag ist jedoch nicht mehr erforderlich.
Die Verträge können mit allen Fachärzten und Psychotherapeuten sowie mit Gesundheitszentren, in denen entsprechend qualifizierte Fachärzte tätig sind, abgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht jedoch nicht.
Die Geltung der Richtlinien der Bundesausschüsse nach § 92 SGB V bleibt unverändert.

3. Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Bildung bzw. das Fortbestehen von Kassenärztlichen Vereinigungen soll von der Anzahl der in einem Bezirk zugelassenen Leistungserbringer abhängig sein.
Die Mitgliederzahl der Vertreterversammlungen wird nach oben begrenzt. Die Vertreterversammlung einer KV darf max. 50, die der KBV max. 60 Mitglieder haben.
Der Vorstand der KVen besteht aus 3, höchstens 5 Mitgliedern, die hauptamtlich tätig sind. Die Vergütungen für die Vorstände müssen veröffentlicht werden.


4. Deutsches Zentrum für Qualität in der Medizin
Die wesentlich an der Versorgung beteiligten Einrichtungen und Institutionen (BMGS, Krankenkassen, KBV, BÄK, Patientenorganisationen) sollen das unabhängige Zentrum bilden.
Die Aufgaben des Zentrums sind insbesondere

  • Information der Versicherten
  • Erstellung von evidenzbasierten Leitlinien
  • Empfehlungen an die Bundesausschüsse, die von diesen zu beachten sind.


5. Stärkung der Patientenrechte
a. Patientenverbände sollen künftig an allen Entscheidungen zur Gesundheitsversorgung beteiligt werden.
Anhörungs- und Beteiligungsrechte werden ihnen insbesondere bei dem Deutschen Zentrum für Qualität in der Medizin und bei den Bundesausschüssen eingräumt.

b. Patientenbeauftragter
Der Patientenbeauftragte soll die Belange der Patienten vertreten und deren Rechte fördern. Ihm soll eine Beteiligung bei den Entscheidungen der Bundesausschüsse sowie ein Antragsrecht zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingeräumt werden.

6. Korruptionsbekämpfung
Zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption soll ein Korruptionsbeauftragter Ansprechpartner für die Versicherten werden. Der Beauftragte soll mit umfangreichen Prüfrechten ausgestattet werden.

7. Fortbildung
Die Leistungsrebringer werden zu Fortbildung verpflichtet. Die Bundesausschüsse sollen zu den Inhalten der Fortbildung Richtlinien vorlegen. Die Fortbildung soll von den Kammern zertifiziert werden, ihr Nachweis ist alle 5 Jahre zu führen und soll Voraussetzung zur Fortsetzung der vertraglichen Tätigkeit sein.
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